Zum 01.01.2016 gibt es in den Bereichen Altersvorsorge, Sozialversicherung, privatem Finanz,- Vermögensmanagement u.a. wichtige Änderungen:

Wie alle Jahre wieder erhöhen sich die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung.

Die BBG ist bekanntlich das maximale Bruttoeinkommen, von dem SV-Beiträge erhoben werden. Der darüber hinausgehende Teil ist beitragsfrei. Für 2016 steigt sie in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung um 150 Euro auf 6.200 Euro im Westen sowie um 200 Euro auf 5.400 Euro im Osten (einschließlich Berlin).

Unmittelbare Auswirkungen hat die Anhebung der BBG auch auf die betriebliche Altersversorgung (bAV), denn der geförderte Höchstbeitrag für die Entgeltumwandlung beläuft sich hier auf vier Prozent der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Das entspricht 2016 dann 248 Euro pro Monat (2015: 242 Euro) beziehungsweise 2.976 Euro pro Jahr (2015: 2.904 Euro). Die Entgeltumwandlung kann damit dynamisiert werden – im Gegensatz zur Riester-Rente.

Aufwendungen zu einer Basisrente (= Rüruprente)  können zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der Sonderausgabenabzug steigt jährlich.

2016 können bei Singles nun 22.766 Euro nun 82 Prozent der Altersvorsorgebeiträge zur Basisrente steuerlich geltend gemacht werden, bei Ehepaaren das Doppelte. Das sind maximal 18.668 Euro (37.336 Euro für Verheiratete). Auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, deren Werte genau 75 Prozent der Werte für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ausmachen, wird es für Besserverdiener unter den Versicherten 2016 teurer – auch wenn der Beitragssatz samt Zusatzbeitrag von derzeit 15,5 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil: 8,2 Prozent) nicht steigt. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, können dies 2016 ab einem Monats- Bruttoeinkommen von 4.687,50 Euro tun; bisher liegt die Grenze bei 4.575 Euro. Allerdings muss man dieses Einkommen ein Jahr lang nachweisen.

Am 1. Januar 2016 treten Teile des zweiten Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Mit dem Gesetz wird zum Beispiel die Beratung von Pflegebedürftigen verbessert, aber auch pflegende Angehörige haben dann Anspruch auf Pflegeberatung. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, nach dem aus bisher drei Pflegestufen künftig fünf Pflegegrade werden, kommt erst 2017. Dadurch werden mehr Menschen mit leichten Einschränkungen und auch mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen mehr Leistungen bekommen.

Im Breich des privaten Finanz,- & Vermögensmanagements  gibt es folgende Änderung:

Beim Kindergeld ist ab Januar 2016 die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer ID) ein Muss.

Eine Nachricht hat unlängst für viel Verunsicherung gesorgt: Vor einigen Monaten berichteten diverse Medien, dass Eltern im neuen Jahr kein Kindergeld mehr erhalten, wenn sie bis dahin keine Steuer-Identifikationsnummer eingereicht haben.

Richtig ist, dass die Familienkasse ab dem 1. Januar 2016 die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Eltern und des Kindes verlangt, um Doppelauszahlungen zu verhindern.

Falsch sei jedoch, dass die Zahlungen eingestellt würden, wenn die Nummer nicht vorliegt. Die FK wird die Eltern im Laufe des Jahres diesbezüglich kontaktieren.

Zu empfehlen ist jedoch,die Nummer zeitnah anzugeben, damit das bereits ausgezahlte Kindergeld – das zum 1. Januar übrigens um zwei

Euro pro Monat steigt – nicht von der Familienkasse zurückgefordert wird.

 

Das Zahlungskontengesetz räumt ab dem 1. Juni 2016 jedem Bundesbürger das Recht auf ein Girokonto ein, so auch Menschen, denen es bislang von vielen Banken verweigert wurde. „Auch Wohnungslose oder Asylbewerber bekommen mit dem Gesetz ein Recht auf ein sogenanntes Basiskonto, also ein einfaches Girokonto mit den grundlegenden Funktionen. Das Gesetz soll zudem die Transparenz der Entgelte vergrößern und es Verbrauchern erleichtern, Banken und deren Konten zu vergleichen.

Zum Wintersemester 2016/17 erhalten die Studenten etwa sieben Prozent mehr Geld für Leben und Wohnen sowie

Kranken- und Pflegeversicherung. Der BaföG-Maximalbetrag liegt dann statt bei 670 Euro künftig bei 735 Euro. Auch die Freibeträge steigen um etwa sieben Prozent an.

Sowohl das Einkommen der Eltern oder des Lebenspartners als

auch das Einkommen des Studierenden selbst darf ab dem Herbst höher liegen als früher, ohne dass dadurch der BaföG- Anspruch verfällt.

Studierende dürfen dann pro Monat 50 Euro mehr, also

insgesamt 450 Euro, hinzuverdienen.

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