Immobilie mit Wohnrecht: 4 Punkte die Sie beim Verkauf beachten sollten

Sie haben eine Immobilie mit Wohnrecht (das heißt die Immobilie wird von einer Person mit lebenslangem oder befristetem Wohnrecht benutzt)? Falls Sie die Immobilie verkaufen möchten, ist das durchaus möglich. Ein paar Dinge sollten Sie jedoch dabei berücksichtigen:

  1. Ihre Immobilie kann auch dann verkauft werden, wenn an dieser ein Wohnrecht besteht. Die Zustimmung des Wohnberechtigten ist dafür nicht erforderlich, denn ein Verkauf wirkt sich nicht auf das Wohnrecht aus.
  2. Eine Immobilie, in der eine wohnberechtigte Person lebt, kann von dem Käufer nur eingeschränkt genutzt werden und das hat negative Auswirkungen auf den Wert der Immobilie. Es handelt sich um eine Wertminderung durch bestehendes Wohnrecht.
  3. Der zu erzielende Erlös bei einem Verkauf reduziert sich etwa um den Mietbetrag, welcher dem Käufer durch das bestehende Wohnrecht entgeht. Bei der Berechnung der Höhe der Verkaufserlösminderung, wird daher die voraussichtliche Lebenserwartung des Wohnberechtigten zugrunde gelegt, die aus den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes hervorgeht. Wir helfen Ihnen gerne bei der Berechnung: Anruf an +49 (7251) 3812618
  4. Ein Wohnrecht kann zwischen dem Eigentümer und dem Wohnberechtigten vertraglich vereinbart werden aber nur mit einem offiziellen Grundbucheintrag ist der Wohnberechtigte vor den Ansprüchen von Dritten geschützt.

Und wenn ich einen Teil meiner Immobilie verkaufen möchte?
Sofern sich das Wohnrecht auf den Teil eines Gebäudes bezieht, ist dem Wohnberechtigten die Nutzung vorhandener gemeinschaftlicher Räume und Gegenstände gestattet, sofern diese für den gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt wurden. Immobilien-Experten können Sie in Bezug auf die Eintragung eines Wohnrechts kompetent beraten und beantworten alle Fragen zum Thema Immobilien-Teilverkauf. Es gibt unterschiedliche Modelle der Immobilienverrentung und die Vorteile durch einen Teilkauf lassen sich schnell berechnen.

 

Hintergrundwissen

  • Das Wohnrecht ist im § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und bezeichnet das Recht, eine Immobilie oder einen Teil einer Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen.
  • Ein Wohnrecht kann einer Person sowohl gegen Zahlung eines bestimmten Betrags als auch unentgeltlich eingeräumt werden. Es kann befristet oder unbefristet, bzw. lebenslang sein (in diesem Fall endet es mit dem Tod der Person)
  • Ein Wohnrecht ist steuerfrei, da die wohnberechtigte Person keine Einnahmen damit erzielt.
  • Im Unterschied dazu ist der Nießbrauch für die berechtigte Person gegebenenfalls steuerpflichtig (hier darf der / die Berechtigte eine Immobilie selbst bewohnen, darf sie allerdings auch vermieten und die daraus entstehenden Mieteinnahmen behalten). Dafür trägt diese Person allerdings auch die Verantwortung für die Immobilie und muss sämtliche anfallenden Kosten übernehmen.

Benötigen Sie guten Rat von einem unabhängigen Finanzberater? Wir helfen Ihnen weiter. Vereinbaren Sie noch heute einen kostenlosen Beratungstermin. Online oder persönlich. Wir freuen uns auf Ihren Anruf:+49 (7251) 3812618

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